- Automatendiebstahl
- Automatendiebstahl,Entwendung von Gegenständen aus Warenautomaten. Er ist als Diebstahl (§ 242 StGB) und, wenn der Automat gewaltsam erbrochen wird, in der Regel als besonders schwerer Diebstahl (§ 243 Absatz 1 Nummer 2 StGB) zu bestrafen. Das Erschleichen einer Leistung durch unbefugtes Ingangsetzen des Mechanismus (z. B. bei Telefonautomaten) wird dagegen als Automatenmissbrauch (§ 265 a StGB) bestraft.
Universal-Lexikon. 2012.