Automatendiebstahl

Automatendiebstahl
Automatendiebstahl,
 
Entwendung von Gegenständen aus Warenautomaten. Er ist als Diebstahl (§ 242 StGB) und, wenn der Automat gewaltsam erbrochen wird, in der Regel als besonders schwerer Diebstahl (§ 243 Absatz 1 Nummer 2 StGB) zu bestrafen. Das Erschleichen einer Leistung durch unbefugtes Ingangsetzen des Mechanismus (z. B. bei Telefonautomaten) wird dagegen als Automatenmissbrauch (§ 265 a StGB) bestraft.

Universal-Lexikon. 2012.

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